Nur weil sich der Strafkläger in der Zelle befand und ihm weder theoretisch noch faktisch Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung standen, konnte der Beschuldigte 2 derart handeln. Auch die Tatbestandsvoraussetzung des Missbrauchs der Amtsgewalt bzw. der Pflichtverletzung ist vorliegend zu bejahen, da der Beschuldigte 2 die ihm verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewandt hat bzw. das von ihm angewandte Mittel unverhältnismässig ist.