37 faktische Macht, welche er im Zeitpunkt seiner Handlung situationsbedingt als Polizist gegenüber dem durch ihn in Gewahrsam genommenen Strafkläger innehatte, ganz offensichtlich ausgenutzt. Einem beliebigen Dritten wäre es eben gerade nicht möglich gewesen, in Reaktion auf das renitente Verhalten des Strafklägers dessen Jacke aus einem Nebenraum zu holen und in den Urin zu legen. Nur weil sich der Strafkläger in der Zelle befand und ihm weder theoretisch noch faktisch Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung standen, konnte der Beschuldigte 2 derart handeln.