Dies hat umso mehr zu gelten, als er selbst alkoholisiert war und unter Drogeneinfluss stand, was seine Abwehrmöglichkeiten – wie beiden Beamten bewusst war – noch weiter einschränkte. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, kommt es bei Fällen von Gewalt und Zwang durch Beamte wie dem vorliegenden nur darauf an, ob der Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausgenutzt hat, er die Tat gewissermassen unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, der Beschuldigte 2 hatte seine