Der Strafkläger befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in polizeilichem Gewahrsam, womit er weder theoretisch noch faktisch – er befand sich gegenüber den insbesondere auch zahlenmässig überlegenen Polizisten in einer schwächeren und verletzlichen Position – die Möglichkeit hatte, die Handlung zu verhindern. Dies hat umso mehr zu gelten, als er selbst alkoholisiert war und unter Drogeneinfluss stand, was seine Abwehrmöglichkeiten – wie beiden Beamten bewusst war – noch weiter einschränkte.