Der Beschuldigte 2 nahm die Handlung offensichtlich gegen den Willen des Strafklägers vor, welcher entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Möglichkeit hatte, sich dagegen zu wehren. Der Strafkläger befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in polizeilichem Gewahrsam, womit er weder theoretisch noch faktisch – er befand sich gegenüber den insbesondere auch zahlenmässig überlegenen Polizisten in einer schwächeren und verletzlichen Position – die Möglichkeit hatte, die Handlung zu verhindern.