Ohnehin sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, der Beschuldigte 2 habe die ihm zukommende Amtsgewalt nicht missbrauchen und den Strafkläger nicht quälen wollen. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Handlung des Beschuldigten 2 um eine Zwangshandlung handelte. Der Beschuldigte 2 nahm die Handlung offensichtlich gegen den Willen des Strafklägers vor, welcher entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Möglichkeit hatte, sich dagegen zu wehren.