Mit Verweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung sei festzuhalten, dass auch ein beliebiger Dritter so wie der Beschuldigte 2 gehandelt hätte. Auch die Zweck und Mittel Relation sei vorliegend gewahrt worden, der Beschuldigte habe sich die eigene Erniedrigung ersparen wollen, die verbale Aufforderung den Urin aufzuputzen, sei offenbar unzureichend gewesen. Ohnehin sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, der Beschuldigte 2 habe die ihm zukommende Amtsgewalt nicht missbrauchen und den Strafkläger nicht quälen wollen.