Der Beschuldigte 2 habe ausserdem nicht Kraft seines Amtes gehandelt. Zwar habe sich der Strafkläger in der Obhut der Polizei befunden, er sei dieser jedoch nicht wehrlos ausgeliefert gewesen. Es sei keineswegs ausreichend, dass die inkriminierte Handlung während des Dienstes stattgefunden habe. Mit Verweis auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung sei festzuhalten, dass auch ein beliebiger Dritter so wie der Beschuldigte 2 gehandelt hätte.