Die Verteidigung macht geltend, die dargelegte Handlung erfülle den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht. Das Legen der Jacke in den Urin stelle keine Gewalt und kein Quälen dar. Der Strafkläger hätte die Möglichkeit gehabt, den Urin aufzuwischen und damit die Handlungen des Beschuldigten 2 zu verhindern. Die Handlung sei als straflose Retorsion zu qualifizieren, da das Urinieren des Strafklägers eine Beschimpfung und eine bewusste Provokation darstelle. Der Beschuldigte 2 habe ausserdem nicht Kraft seines Amtes gehandelt.