36 Zwangshandlungen stets erfüllt, da ansonsten physische Missbräuche, die keine weiteren negativen Folgen zeitigen, nicht strafbar wären. Erfasst ist auch die Vornahme einer Zwangsmassnahme, um dem Betroffenen einen Denkzettel zu verpassen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 22f. zu Art. 312).