In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen. Der Amtsträger muss darüber hinaus in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen solchen Nachteil zuzufügen. Diese Voraussetzung ist insbesondere bei