Bei Gewalt und Zwang durch Beamte kommt es nur darauf an, ob der Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausgenützt hat, er die Tat gewissermassen unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Gewaltanwendung bzw. der Zwang müssen als Ausübung der Macht erscheinen, die dem Amtsträger kraft seiner Amtsstellung zukommt (BGE 127 IV 209 E 1b). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht zuletzt in seinem Urteil BGer 6B_1169/2014 vom 6. Oktober 2015, E. 2.1 bestätigt. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich.