zu Art. 312). Das Bundesgericht hat bezüglich der tatbestandsmässigen Einschränkung auf den Missbrauch von Machtbefugnissen, die dem Amtsträger durch sein Amt verleihen werden, festgehalten, dass der Anwendungsbereich von Art. 312 StGB nicht generell auf Fälle zu beschränken ist, in denen die Amtsgewalt letztlich einen amtlichen Zweck verfolgt. Bei Gewalt und Zwang durch Beamte kommt es nur darauf an, ob der Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausgenützt hat, er die Tat gewissermassen unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit begangen und dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.