Als Beispiel hierfür sind durch einen Polizisten ausgeteilte Ohrfeigen gegenüber einem renitenten Schüler in der Notfallaufnahme zu nennen. Nicht erforderlich ist, dass der Missbrauch der Amtsgewalt zu einem amtlichen Zweck erfolgt. Es genügt, dass der Zwang ein Missbrauch amtlicher Machtstellung beinhaltet, d.h. durch amtliche Machtbefugnisse ermöglicht wurde und als deren Ausübung erscheint. Aufgrund des Gewaltmonopols sollten Gewalteinsätze von Polizeibeamten im Dienst jedenfalls nur dann als privat gewertet werden, wenn kein Zusammenhang zwischen dem Amt und dem Einsatz besteht (HEIMGARTNER, a.a.O., N 14f. zu Art. 312).