Die Unrechtmässigkeit des Einsatzes der Amtsgewalt kann auch darin liegen, dass der Amtsträger mit Zwang verbundene Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen zu sachfremdem Zwecke bzw. aus unsachlichen Beweggründen trifft, so beispielsweise der gewaltsame Abbruch eines Gefängnisbesuches aus (persönlicher) Verärgerung. Auch der keinen amtlichen Zweck verfolgende, in amtlicher Machtstellung ausgeübte, sinn- und zwecklose Zwang ist als zweckentfremdeter Einsatz der Amtsgewalt zu qualifizieren. Als Beispiel hierfür sind durch einen Polizisten ausgeteilte Ohrfeigen gegenüber einem renitenten Schüler in der Notfallaufnahme zu nennen.