Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass – selbst wenn sich das Opfer zu Unrecht gegen eine polizeiliche Massnahme gesträubt hätte – sein Widerstand nur mit zulässigen und verhältnismässigen Mitteln (und nicht mit Gewalt bzw. Zwang) hätte gebrochen werden dürfen (BGE 104 IV 22 E 2a). Die Unrechtmässigkeit des Einsatzes der Amtsgewalt kann auch darin liegen, dass der Amtsträger mit Zwang verbundene Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen zu sachfremdem Zwecke bzw. aus unsachlichen Beweggründen trifft, so beispielsweise der gewaltsame Abbruch eines Gefängnisbesuches aus (persönlicher) Verärgerung.