Dies ist dann der Fall, wenn die Mittel in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum angestrebten Zweck stehen. Hier sind als Beispiele das gewaltsame Niederschlagen eines Inhaftierten durch einen Wärter, um die Gefängniszelle sicher verlassen zu können, oder Faustschläge von Polizisten gegen einen renitenten Verhafteten zu nennen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 11 zu Art. 312). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass – selbst wenn sich das Opfer zu Unrecht gegen eine polizeiliche Massnahme gesträubt hätte – sein Widerstand nur mit zulässigen und verhältnismässigen Mitteln (und nicht mit Gewalt bzw. Zwang) hätte gebrochen werden dürfen (BGE 104 IV 22 E 2a).