35 gungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn oder aus der Verfassung explizit oder implizit ergeben (HEIMGARTNER, a.a.O., N 7 zu Art. 312). Auch der Einsatz unverhältnismässiger Mittel zu an sich legitimen Zwecken ist tatbestandsmässig. Dies ist dann der Fall, wenn die Mittel in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum angestrebten Zweck stehen.