Die Amtsgewalt umfasst lediglich Machtbefugnisse, die dem Amtsträger durch das Amt verliehen werden. Machtbefugnisse zeichnen sich durch die Berechtigung aus, Zwang auszuüben (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 6 zu Art. 312). Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfü-