12. Zum Tatbestand des Amtsmissbrauchs 12.1 Rechtliche Grundlagen Amtsmissbrauch Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, machen sich des Amtsmissbrauchs schuldig (Art. 312 StGB). Tatbestandsmässig ist der Missbrauch der Amtsgewalt. Die Amtsgewalt umfasst lediglich Machtbefugnisse, die dem Amtsträger durch das Amt verliehen werden.