Bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen Abweichung vom angeklagten Sachverhalt handelt es sich damit nur um eine unbedeutende Änderung des Tatgeschehens, sofern die Änderung aufgrund der ungefähren Zeitangabe in der Anklageschrift denn überhaupt als solche bezeichnet werden kann. Das Bundesgericht hat im oben erwähnten Entscheid bestätigt, dass das Beweisergebnis des Gerichts in einzelnen Punkten vom angeklagten Sachverhalt abweichen darf, ohne dass der Anklagegrundsatz verletzt wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist entsprechend auch vorliegend zu verneinen.