Ob es sich dabei um einen Zeitraum von 20 oder 60 Minuten handelte, ist für seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht relevant, zumal es sich dabei auch gemäss Anklageschrift explizit um ungefähre Zeitangaben handelt. Bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen Abweichung vom angeklagten Sachverhalt handelt es sich damit nur um eine unbedeutende Änderung des Tatgeschehens, sofern die Änderung aufgrund der ungefähren Zeitangabe in der Anklageschrift denn überhaupt als solche bezeichnet werden kann.