Um sich wirksam verteidigen zu können, musste der Beschuldigte 1 insbesondere wissen, dass er zwischen den beiden Vorfällen die Zelle während einer gewissen Zeit verlassen haben soll. Ob es sich dabei um einen Zeitraum von 20 oder 60 Minuten handelte, ist für seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht relevant, zumal es sich dabei auch gemäss Anklageschrift explizit um ungefähre Zeitangaben handelt.