Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten 1 wurden mit Blick auf diese ausführliche Schilderung der inkriminierten Handlungen in der Anklageschrift nicht beeinträchtigt. Der Beschuldigte 1 kannte die strafrechtlichen Vorwürfe detailliert und konnte sich entsprechend verteidigen bzw. dazu äussern. Um sich wirksam verteidigen zu können, musste der Beschuldigte 1 insbesondere wissen, dass er zwischen den beiden Vorfällen die Zelle während einer gewissen Zeit verlassen haben soll.