Die vorliegende Anklageschrift enthält eine detaillierte Beschreibung der Handlungen, welche der Beschuldigte 1 vorgenommen haben soll (pag. 361). Daraus ergibt sich eindeutig, dass sich der zu beurteilende Vorfall in zwei Phasen abgespielt hatte. Die beiden Phasen werden ausführlich beschrieben und die Anklageschrift beziffert den Zeitraum, welcher zwischen diesen beiden Phasen liegen soll, mit ungefähr einer Stunde. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten 1 wurden mit Blick auf diese ausführliche Schilderung der inkriminierten Handlungen in der Anklageschrift nicht beeinträchtigt.