Eine wirksame Verteidigung sei deshalb vor erster Instanz nicht möglich gewesen. Dadurch, dass er sich zu den zeitlichen Verhältnissen erst vor oberer Instanz äussern könne, sei ihm eine Instanz verloren gegangen. Das Bundesgericht hat sich im Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 1.3.1 zum Anklagegrundsatz wie folgt geäussert: Das Anklageprinzip bezweckt darüber hinaus den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion) und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen).