11. Zur Verletzung des Anklagegrundsatzes Der Beschuldigte 1 rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz habe sich bezüglich des zeitlichen Ablaufs deutlich von dem in der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalt entfernt. Insbesondere sei sie von zwei Vorfällen ausgegangen, welche nur kurze Zeit auseinander liegen würden. In der Anklageschrift sei jedoch von einem Zeitabstand von einer Stunde zwischen den beiden angeblichen Vorfällen die Rede, womit von einem anderen Sachverhalt ausgegangen werde. Eine wirksame Verteidigung sei deshalb vor erster Instanz nicht möglich gewesen.