Abweichungen bis zu einer halben Stunde liegen bei Schätzungen im Rahmen des Üblichen und sind ohne weiteres denkbar, zumal sie auch nicht geltend macht, die zeitlichen Verhältnisse mittels einer Uhr überprüft zu haben. Es ist daher festzuhalten, dass die zeitlichen Angaben der Vorinstanz, welche im Wesentlichen auf den Angaben der Zeugin K.________ gründen, im Resultat nicht zu beanstanden sind. Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei nur um ungefähre Angaben bzw. Schätzungen handelt. III. Rechtliche Würdigung