Anzumerken ist jedoch, dass die Kammer die zeitlichen Verhältnisse als nicht entscheidend erachtet. Die Zeugin, auf deren Angaben wie dargelegt abzustellen ist, hat in zeitlicher Hinsicht ungefähre Angaben gemacht, welche auf ihrer eigenen Einschätzung beruhen. Abweichungen bis zu einer halben Stunde liegen bei Schätzungen im Rahmen des Üblichen und sind ohne weiteres denkbar, zumal sie auch nicht geltend macht, die zeitlichen Verhältnisse mittels einer Uhr überprüft zu haben.