33 Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, insbesondere nicht bezüglich der zeitlichen Verhältnisse, auszumachen. Die Vorinstanz hat auf pag. 599 ff., S. 59-61 der Entscheidbegründung ausführlich dargelegt, wie sich die zeitlichen Verhältnisse des gesamten Geschehens präsentierten. Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zu folgen. Anzumerken ist jedoch, dass die Kammer die zeitlichen Verhältnisse als nicht entscheidend erachtet.