Zu den zeitlichen Verhältnissen Die Verteidigung des Beschuldigten 1 zog die zeitlichen Angaben bzw. die Festlegung der zeitlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz in Zweifel und hielt fest, dass die Vorinstanz von den zeitlichen Angaben in der Anklageschrift abgewichen sei, was eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstelle. Die Vorinstanz habe eine wirksame Verteidigung verunmöglicht, da sich die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren auf die in der Anklageschrift festgelegten Zeitverhältnisse fokussiert habe.