Da sich die Zeugin diesbezüglich nicht mehr sicher war und auch der Strafkläger selbst in seinen ersten Angaben keine entsprechende Aussage tätigte, ist davon auszugehen, dass der Strafkläger zu keinem Zeitpunkt verlangte, dass die Ambulanz zu verständigen sei. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung begab sich der Strafkläger nach seiner Entlassung nach Hause, bevor er dann Stunden später das Inselspital aufsuchte (pag. 499). 10.12 Zu den zeitlichen Verhältnissen