Es kann damit – insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo – nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafkläger nach dem Spital fragte und ihm die beiden Beschuldigten daraufhin den Weg zur nahe gelegenen Hirslandenklinik erklärten. Da sich die Zeugin diesbezüglich nicht mehr sicher war und auch der Strafkläger selbst in seinen ersten Angaben keine entsprechende Aussage tätigte, ist davon auszugehen, dass der Strafkläger zu keinem Zeitpunkt verlangte, dass die Ambulanz zu verständigen sei.