Da sich die relevanten Gespräche zwischen den Beschuldigten und dem Strafkläger vor der Wache und damit teilweise ausserhalb der Reich- bzw. Hörweite der Zeugin abgespielt hatten, kann sie keine lückenlosen bzw. gesicherten Angaben dazu machen. Es kann damit – insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo – nicht ausgeschlossen werden, dass der Strafkläger nach dem Spital fragte und ihm die beiden Beschuldigten daraufhin den Weg zur nahe gelegenen Hirslandenklinik erklärten.