Die Kammer ist der Ansicht, dass bezüglich der Frage, ob der Strafkläger nach der Ambulanz bzw. nach dem Spital fragte, die Angaben der beiden Beschuldigten überzeugen. Da sich die relevanten Gespräche zwischen den Beschuldigten und dem Strafkläger vor der Wache und damit teilweise ausserhalb der Reich- bzw. Hörweite der Zeugin abgespielt hatten, kann sie keine lückenlosen bzw. gesicherten Angaben dazu machen.