Der Beschuldigte 2 bestätigte, dass sich das Ganze ausserhalb der Wache abgespielt habe, und dass der Strafkläger nie nach der Ambulanz gefragt habe. Ärztliche Hilfe sei nie ein Thema gewesen, der Strafkläger habe ihnen ja auch die Begutachtung der Schmerzen verweigert (pag. 90f.). Die Kammer ist der Ansicht, dass bezüglich der Frage, ob der Strafkläger nach der Ambulanz bzw. nach dem Spital fragte, die Angaben der beiden Beschuldigten überzeugen.