Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin nicht sämtliche Gespräche (zutreffend) mitbekommen hatte. Der Beschuldigte 1 gab diesbezüglich an, der Strafkläger habe nie nach der Ambulanz verlangt. Er habe sich lediglich erkundigt, wo das Spital sei. Sie hätten ihm daraufhin den Weg zur Hirslandenklinik erklärt, welche sich zwei Rolltreppen über ihnen beim Kurzzeitparking befinde (pag. 69). Diese Angabe bestätigte der Beschuldigte 1 gleichbleibend anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.