32 diesen Aussagen ergibt sich, dass es durchaus möglich ist, dass gewisse Punktezwischen den Beschuldigten und dem Strafkläger besprochen wurden, welche die Zeugin K.________ nicht mitbekam. Es wird denn auch durch keinen der Beteiligten geltend gemacht, die Zeugin K.________ hätte sich im Rahmen der Entlassung des Strafklägers immer an seiner Seite aufgehalten. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin nicht sämtliche Gespräche (zutreffend) mitbekommen hatte.