Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Zeugin wieder aus, der Strafkläger habe nach der Ambulanz verlangt (pag. 422f.). Weiter gab sie an, dass sie einfach wisse, dass sie dem Strafkläger nicht den Weg ins Spital erklärt habe. Sie habe nicht mitbekommen, dass jemand von der Hirslandenklinik gesprochen habe (pag. 424). Aus