__ abzustellen. Diese gab anlässlich ihrer ersten Einvernahme an, der Strafkläger habe nach der Ambulanz gefragt, welche man jedoch nicht gerufen habe (pag. 122). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 3. Juni 2014 bestätigte sie diese Aussage (pag. 137f.), präzisierte ihre Angabe jedoch dahingehend, dass der Strafkläger sicherlich nach dem Inselspital gefragt habe, ob er auch nach der Ambulanz gefragt habe, könne sie nicht mehr zu 100 % sagen (pag. 138). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Zeugin wieder aus, der Strafkläger habe nach der Ambulanz verlangt (pag.