Zunächst ist festzuhalten, dass der Strafkläger bis zur Hauptverhandlung zwar bestätigte, nach einem Spital bzw. einem Behandlungsort gefragt zu haben, erst anlässlich der Hauptverhandlung gab er jedoch an, darum gebeten zu haben, eine Ambulanz zu benachrichtigen. Wie bereits festgestellt, sind diese Angaben angesichts seines widersprüchlichen Aussageverhaltens eher zurückhaltend zu würdigen, zumal seine Wahrnehmung aufgrund des Konsums von Alkohol und Drogen beeinträchtigt war. Auch diesbezüglich ist deshalb auf die Aussagen der Zeugin K.________ abzustellen.