Beide sind demzufolge vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs durch Ausnützen der dreistündigen Frist freizusprechen. Weiter zu klären ist, wie sich die Entlassung des Strafklägers aus der Polizeihaft abspielte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Frage einzugehen, ob der Strafkläger die Polizisten nach der Ambulanz bzw. nach einem Krankenhaus fragte und wie die beiden Beschuldigten auf diese Frage reagierten.