Da in diesem Zusammenhang keine Pflichtverletzung und damit kein Missbrauch der Amtsgewalt durch die beiden Beschuldigten auszumachen ist, kann in rechtlicher Hinsicht vorweggenommen werden, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt ist. Beide sind demzufolge vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs durch Ausnützen der dreistündigen Frist freizusprechen. Weiter zu klären ist, wie sich die Entlassung des Strafklägers aus der Polizeihaft abspielte.