Unterbrochen wurden diese Arbeiten durch die zwei oben erläuterten Vorfälle. Mangels anderslautender Hinweise ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten die 3-stündige Frist nicht bewusst ausnutzten bzw. die Entlassung verzögerten, sondern den Strafkläger nach Beendigung der anstehenden Arbeiten um 11.00 Uhr zeitnah entlassen wollten. Da in diesem Zusammenhang keine Pflichtverletzung und damit kein Missbrauch der Amtsgewalt durch die beiden Beschuldigten auszumachen ist, kann in rechtlicher Hinsicht vorweggenommen werden, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt ist.