Demnach ist davon auszugehen, dass der Strafkläger erstmals um 11.00 Uhr die Polizeiwache hätte verlassen dürfen, nachdem er gleichentags um 09.00 Uhr in Gewahrsam genommen wurde. Nachdem die notwendigen Untersuchungen des Strafklägers stattgefunden hatten, wurde er in den Warteraum verbracht, wo er bis zu seiner Entlassung verblieb. In der Zeit zwischen 9.00 und 11.00 Uhr trafen die beiden Beschuldigten die notwendigen Abklärungen bezüglich des Strafklägers und erledigten die mit seiner Festnahme verbundenen Aufgaben. Unterbrochen wurden diese Arbeiten durch die zwei oben erläuterten Vorfälle.