Nicht bestritten ist in diesem Zusammenhang, dass der Strafkläger die Polizeiwache bereits ungefähr 30 Minuten vorher hätte verlassen dürfen. Da er jedoch über starke Schmerzen klagte und er die Polizeiwache nicht verliess, wurde ihm eine Schmerztablette verabreicht, welche zuerst ihre Wirkung entfalten sollte. Demnach ist davon auszugehen, dass der Strafkläger erstmals um 11.00 Uhr die Polizeiwache hätte verlassen dürfen, nachdem er gleichentags um 09.00 Uhr in Gewahrsam genommen wurde.