31 10.11 Beweiswürdigung bezüglich der Geschehnisse rund um die Entlassung des Strafklägers Gemäss Journaleintrag, der in diesem Punkt mit den Angaben der Zeugin K.________ übereinstimmt, wurde der Strafkläger um 11.30 Uhr aus der Polizeihaft entlassen, woraufhin er die Polizeiwache verliess (pag. 32). Nicht bestritten ist in diesem Zusammenhang, dass der Strafkläger die Polizeiwache bereits ungefähr 30 Minuten vorher hätte verlassen dürfen.