Angesichts der Verhältnismässigkeit des Vorgehens der beiden Beschuldigten ist die Tatbestandmässigkeit ihres Verhaltens zu verneinen. Das verhältnismässige Vorgehen der beiden Beschuldigten kann keine Pflichtverletzung bzw. kein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne des Tatbestands des Amtsmissbrauchs darstellen. Genauso wenig kann ein verhältnismässiges Vorgehen zu einem Schuldspruch wegen Körperverletzung führen. Die beiden Beschuldigten sind daher vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs durch das Ausführen des Kniestosses freizusprechen. Der Beschuldigte 1 ist zudem vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen.