Der Beschuldigte 1 hat glaubhaft dargelegt, dass er von verschiedenen möglichen Techniken die in jenem Moment aus seiner Sicht zielführendste gewählte hatte (pag. 490). Als Instruktor verfügte der Beschuldigte 1 auch über grosse Erfahrung bezüglich der Anwendung der verschiedenen Abwehrtechniken. Die von ihm angewandte Technik «von vorne nach vorne» war geeignet, um die Bedrohung durch den Strafkläger abzuwehren. Auch die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit sind zu bejahen. Angesichts der Verhältnismässigkeit des Vorgehens der beiden Beschuldigten ist die Tatbestandmässigkeit ihres Verhaltens zu verneinen.