Bereits an dieser Stelle ist in rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob es sich dabei um ein verhältnismässiges Vorgehen der Beschuldigten handelte. Diese Frage ist vorliegend zu bejahen. Der Beschuldigte 1 führte den Kniestoss aus, da er in seiner körperlichen Integrität durch den Strafkläger bedroht wurde. Aufgrund der engen Platzverhältnisse bot sich die Technik «von vorne nach vorne» an. Der Beschuldigte 1 befand sich in einer Situation, die eine rasche Reaktion erforderte. Ihm war es daher nicht möglich, verschiedene Techniken und ihre Vor- und Nachteile lange zu vergleichen und abzuwägen, welche konkret am vorteilhaftesten wäre.